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Es ist unzulässig mittels Gemeinschaftsordnung ein generelles Verbot der "Haustierhaltung" auszusprechen. Zum einen ist der Begriff der "Haustierhaltung" unbestimmt. Zum anderen bedarf es für eines Haustierverbot eines sachlichen Grundes. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Eigentümer einer Wohnung in Konstanz ihren im Frühjahr 2021 angeschafften Welpen der Rasse Flat Coated Retriever aus der Wohnung entfernen. Zur Begründung wurde auf eine Regelung in der
Das Amtsgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Beklagten. Es bestehe kein Anspruch auf Untersagung der
Nach Auffassung des Amtsgerichts könne der Einschub "soweit rechtlich zulässig" das Haustierverbot nicht retten. Entweder sei die Regelung so zu verstehen, dass sie eine Selbstverständlichkeit ist und somit überflüssig. Oder sie werde im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 134, 138, 242 BGB so verstanden, dass die Verletzung dieser Vorschriften zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2022
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31600
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