wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Konstanz, Urteil vom 10.02.2022
4 C 397/21 WEG -

Unzulässigkeit des generellen Verbots der "Haustierhaltung" mittels Gemein­schafts­ordnung

Haustierverbot bedarf sachlichen Grundes

Es ist unzulässig mittels Gemein­schafts­ordnung ein generelles Verbot der "Haustierhaltung" auszusprechen. Zum einen ist der Begriff der "Haustierhaltung" unbestimmt. Zum anderen bedarf es für eines Haustierverbot eines sachlichen Grundes. Dies hat das Amtsgericht Konstanz entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Eigentümer einer Wohnung in Konstanz ihren im Frühjahr 2021 angeschafften Welpen der Rasse Flat Coated Retriever aus der Wohnung entfernen. Zur Begründung wurde auf eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung verwiesen, welche lautete: "Haustierhaltung ist - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen". Von dem Hund gingen keine Verhaltensweisen aus, die über ein normales Hundeverhalten hinausgingen. Da sich die Wohnungseigentümer weigerten ihren Hund wegzugeben, kam es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Kein Anspruch auf Untersagung der Hundehaltung

Das Amtsgericht Konstanz entschied zu Gunsten der Beklagten. Es bestehe kein Anspruch auf Untersagung der Hundehaltung. Die Regelung in der Gemeinschaftsordnung sei unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei. Es sei nicht klar und eindeutig was mit "Haustierhaltung" gemeint sei. Ein einheitliches Verständnis des Begriffs bestehe nicht. Zudem verstoße ein generelles Haustierverbot gegen den Kernbereich der Rechte eines Sondereigentümers bzw. gegen §§ 134, 138, 242 BGB. Ein solches Verbot bedürfe eines sachlichen Grundes.

Einschub "soweit rechtlich zulässig" unerheblich

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne der Einschub "soweit rechtlich zulässig" das Haustierverbot nicht retten. Entweder sei die Regelung so zu verstehen, dass sie eine Selbstverständlichkeit ist und somit überflüssig. Oder sie werde im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 134, 138, 242 BGB so verstanden, dass die Verletzung dieser Vorschriften zur Unwirksamkeit des Verbots führe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2022
Quelle: Amtsgericht Konstanz, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Amtsgericht-Konstanz_4-C-39721-WEG_Unzulaessigkeit-des-generellen-Verbots-der-Haustierhaltung-mittels-Gemeinschaftsordnung~N31600

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 31600 Dokument-Nr. 31600

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.