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Amtsgericht Greifswald, Urteil vom 16.08.2018
45 C 39/18 -

Bei einer Wohngemeinschaft besteht gegen Vermieter Anspruch auf Auswechselung einzelner Mieter

Mietvertrag mit Wohngemeinschaft kann sich aus Gesamtumständen ergeben

Schließt ein Vermieter einen Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft ab, so muss er der Auswechselung einzelner Mieter zustimmen. Dabei muss der Mietvertrag nicht ausdrücklich mit einer Wohngemeinschaft abgeschlossen sein. Vielmehr genügt es, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass eine Wohngemeinschaft die Wohnung angemietet hat. Dies hat das Amtsgericht Greifswald entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2015 schloss die Vermieterin mit vier Personen einen Mietvertrag über eine 4-Zimmer-Wohnung in Greifswald ab. Die Personen waren zwischen 27 und 39 Jahre alt und gingen alle einem unterschiedlichen Beruf nach. In der Folgezeit kam es im Mai 2016 und August 2016 zu einem Austausch einzelner Mieter. Im November 2017 wollte ein weiterer Mieter aus dem Mietvertragt entlassen werden. Ein Nachmieter stand bereit. Da sich die Vermieterin aber weigerte, einer weiteren Auswechslung eines Mieters zuzustimmen, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Zustimmung zur Auswechselung einzelner Mieter

Das Amtsgericht Greifswald entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe ein Anspruch auf Zustimmung zur Abänderung des Mietvertrags dahingehend zu, dass an seiner Stelle der Nachmieter in das Mietverhältnis eintritt. Dies ergebe sich daraus, dass der Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft geschlossen wurde. Zwar sei dies nicht ausdrücklich geschehen, jedoch habe die Vermieterin aus den Gesamtumständen wissen müssen, dass sie den Vertrag mit einer Wohngemeinschaft schließt.

Gesamtumstände ergaben Abschluss des Mietvertrags mit Wohngemeinschaft

Es sei zu beachten, so das Amtsgericht, dass der Mietvertrag mit vier Personen abgeschlossen wurde, die vorher nicht gemeinsam gewohnt haben und keinen Familienverband darstellten. Die Berufe haben keinen über den Wohngemeinschaftszweck hinausgehenden Bezug zwischen den Personen ergeben. Auch das Alter lasse erkennen, dass die Personen sich in einem Alter befinden, in dem sie erkennbar nicht eine dauerhafte Wohnbeziehung zu viert eingehen wollen. Zudem stand jeder Person ein Zimmer zur alleinigen Nutzung zur Verfügung.

Kenntnis von Wohngemeinschaft spätestens nach zweitem Mieterwechsel

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Vermieterin spätestens mit dem zweiten Mieterwechsel im August 2016 Kenntnis davon gehabt, dass ein Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft besteht. Aufgrund zweiter Mieterwechsel innerhalb von 15 Monaten sei für die Vermieterin der lockere Zusammenschluss der Personen und damit das Vorliegen einer Wohngemeinschaft deutlich geworden.

Rücknahme der Berufung

Die Berufung der Vermieterin wurde von ihr zurückgenommen nachdem sich das Landgericht Stralsund der Entscheidung des Amtsgerichts angeschlossen hatte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2019
Quelle: Amtsgericht Greifswald, ra-online (zt/WuM 2019, 576/rb)

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