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Landgericht Berlin, Hinweisbeschluss vom 19.04.2013
65 S 377/12 -

Vermieter muss Mieterwechsel innerhalb Wohngemeinschaft bei Abschluss eines Mietvertrags mit Wohngemeinschaft zustimmen

Recht zur Ablehnung des neuen Mieters bei Unzumutbarkeit

Schließt ein Vermieter mit mehreren Mietern zwecks Bildung einer Wohngemeinschaft einen Mietvertrag ab, so muss der Vermieter grundsätzlich einem Mieterwechsel in der Wohngemeinschaft zustimmen. Er kann den neuen Mieter aber ablehnen, wenn die Aufnahme im Mietvertrag für ihn unzumutbar ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung an eine Wohngemeinschaft vermietet. Im Jahr 2011 begehrte die Wohngemeinschaft die Zustimmung des Vermieters zum Ausscheiden zweier Mieter und den Eintritt von zwei neuen Mietern in den Mietvertrag. Da sich der Vermieter dagegen sperrte, erhob die Wohngemeinschaft Klage auf Zustimmungserteilung. Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.

Anspruch auf Zustimmung zum Ausscheiden der Mieter und Eintritt der neuen Mieter

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung des Vermieters zurückzuweisen. Der Wohngemeinschaft stehe ein Anspruch auf Zustimmung zum Ausscheiden der beiden Mieter und dem Eintritt der beiden neuen Mieter in den Mietvertrag zu. Denn schließt der Vermieter mit einer Wohngemeinschaft einen Mietvertrag ab, bestehe bei Mietereigenschaft aller Mietglieder ein Anspruch der Wohngemeinschaft gegen den Vermieter, einer Auswechslung von Mietern zuzustimmen. Dem Vermieter müsse bei Vermietung an eine Wohngemeinschaft von Anfang klar sein, dass die Gemeinschaft aufgrund möglicher Wohnsitzwechsel oder aus anderen Gründen nicht auf Dauer angelegt ist.

Recht zur Ablehnung des neuen Mieters bei Unzumutbarkeit

Der Vermieter werde dadurch nicht rechtlos gestellt, so das Landgericht. Denn er könne geltend machen, dass ihm die Aufnahme bestimmter Personen unzumutbar ist. Nachvollziehbare Gründe der Unzumutbarkeit habe der Vermieter aber nicht vorgebracht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 24.07.2012
    [Aktenzeichen: 24 C 221/11]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2013, 1067Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2013, Seite: 1067

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