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Beauftragt ein Verbraucher über die Webseite www.ihreselbstauskunft.de eine SCHUFA-Auskunft, muss er dafür nicht zahlen. Denn die Zahlungspflicht wird im Rahmen des Bestellvorgangs nicht deutlich. Zudem wird der Verbraucher arglistig darüber getäuscht, nicht auf der Webseite der SCHUFA zu sein. Dies hat das Amtsgericht Göttingen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Ehefrau wollte für ihren Mann eine
Das Amtsgericht Göttingen entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Denn zum einen liege ein Verstoß gegen § 312 j BGB vor. Zum anderen habe der Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB anfechten können.
Nach § 312 j Abs. 3 BGB müsse die Bestellsituation so gestaltet werden, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätige, dass er sich zu einer Zahlung verpflichte, so das Amtsgericht. Erfolge die Bestellung über eine
Die Ehefrau sei zudem nach Auffassung des Amtsgerichts arglistig darüber getäuscht worden, auf der Internetseite der SCHUFA zu sein. So heiße es gleich am Anfang "Ihre Selbstauskunft" und weiter unten dann "ihre SCHUFA Auskunft bitte ausfüllen und anfordern". Der unbedarfte Verbraucher wähne sich auf der richtigen Seite und meine seine Daten direkt bei der SCHUFA einzugeben. Der Verbraucher werde dazu verleitet, einen Vertrag über eine Leistung abzuschließen, die eigentlich kostenfrei ist.
Zwar müsse der Verbraucher auf der Seite einen Haken beim Feld mit der Preisauskunft setzen. Dies sei aber aus Sicht des Amtsgerichts unbeachtlich. Denn der Verbraucher sei nach der Eingabe seiner Daten daran interessiert, den vermeintlich kostenlosen Vorgang möglichst schnell abzuschließen. Zudem werde im Internet ständig das Setzen von Haken zur Erklärung oder Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dergleichen mehr verlangt. Eine besondere Aufmerksamkeit des Verbrauchers werde auf diese Vorgänge im Regelfall nicht mehr gelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2019
Quelle: Amtsgericht Göttingen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27209
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