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Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 12.12.2018
2 C 427/18 -

Arglistige Täuschung bei Werbung mit "kostenloser Selbstauskunft" wegen versteckter Kostenpflicht

Kein Anspruch auf Zahlung bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

Wirbt eine Webseite mit der "kostenlosen Selbstauskunft", so muss damit auch die kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Enthält das Angebot dagegen versteckte Kosten, so kann der Verbraucher wegen arglistiger Täuschung den Vertrag anfechten. Dies hat das Amtsgericht Landstuhl entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte eine Verbraucherin auf einer Internetseite eine Selbstauskunft bei der SCHUFA. Sie ging dabei davon aus, dass die Leistung kostenfrei sei. Denn in der bei Google geschalteten Anzeige hieß es: "kostenlose Selbstauskunft". Tatsächlich war die Leistung aber kostenpflichtig. Darauf wurde zwar auf der Internetseite hingewiesen, dies war aber nicht deutlich hervorgehoben. Die Verbraucherin erklärte daher die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dies akzeptierte die Betreiberin der Internetseite nicht und erhob Klage auf Zahlung von 14,95 Euro.

Kein Anspruch auf Zahlung wegen arglistiger Täuschung

Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Denn die Beklagte habe den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten können. Wenn es "kostenlos" heiße, müsse damit auch die insgesamt kostenlose Selbstauskunft gemeint sein. Die Kostenpflicht der Leistung sei auf der Webseite der Beklagten schlecht wahrnehmbar und damit für den Kunden überraschend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2019
Quelle: Amtsgericht Landstuhl, ra-online (vt/rb)

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