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Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 16.12.1983
16 C 774/83 -

Mieter darf Zeitungszusteller Haustürschlüssel übergeben

Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache

Der Mieter einer Wohnung ist berechtigt einen Haustürschlüssel dem Zeitungszusteller zu übergeben. Denn die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür gehört zumindest in Berlin zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies hat das Amtsgericht Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung beabsichtigten im Jahr 1983 einen Haustürschlüssel dem Zeitungszusteller zu übergeben, damit dieser die Zeitung bis zur Wohnungstür bringen kann. Die Vermieterin war damit aber nicht einverstanden. Sie fürchtete um die Sicherheit des Hauses und verbat daher den Mietern die Schlüsselübergabe. Sie verwies die Mieter auf den Zeitungskasten am Wohnhaus. Dieser sei für den Einwurf und der Herausnahme der Zeitungen angebracht worden. Da sich die Mieter damit nicht abfinden wollten, erhoben sie Klage.

Schlüsselübergabe an Zeitungszusteller zulässig

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied zu Gunsten der Mieter. Sie haben den Haustürschlüssel an den Zeitungszusteller übergeben dürfen. Denn die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür sei jedenfalls in Berlin üblich und gehöre somit zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache.

Verweis auf Zeitungskasten am Haus unzulässig

Die Vermieterin habe demgegenüber nicht auf den Zeitungskasten am Haus verweisen dürfen, so das Amtsgericht weiter. Denn dies sei mit erheblichen Unbequemlichkeiten für die Mieter verbunden gewesen. So hätten sie sich stets vollständig ankleiden müssen, um nicht im Pyjama oder Morgenrock die Zeitung zu holen. Zudem habe angesichts der großen Zahl der Mieter eine Verwechselungsgefahr hinsichtlich der Zeitungen bestanden.

Keine nennenswerte Erhöhung des Sicherheitsrisikos

Eine nennenswerte Erhöhung des Sicherheitsrisikos sei mit der Schlüsselübergabe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht zu befürchten gewesen. So sei die Gefahr des Schlüsselverlustes durch den Zeitungszusteller nicht größer gewesen als bei den Mietern des Hauses.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2014
Quelle: Amtsgericht Charlottenburg, ra-online (zt/MieterMagazin 1984, Heft 3, Seite 17/rb)

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