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Da Besucher oder Dritte im Rahmen des mietvertraglichen Gebrauchs grundsätzlich freien Zugang zur Wohnung eines Mieters haben, kann der Vermieter die Zeitungszustellung bis zur Wohnungstür nicht verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Im zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob der Vermieter das Recht hat die
Das Amtsgericht München entschied, dass der Vermieter die
Nur in Ausnahmefällen könne nach Auffassung des Amtsgerichts bei Vorliegen eines sachlichen Grunds ein Vermieter Besuchern oder sonstigen Personen den Zugang zur Wohnung eines Mieters untersagen. Ein solcher sachlicher Grund habe in dem Fall jedoch nicht vorgelegen. Insbesondere sei die Befürchtung einer stärkeren Verschmutzung unerheblich. Denn insofern gehöre dies mit zur Benutzung der Mietsache.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/WuM 1986, 307/rb)
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Dokument-Nr. 15654
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