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Amtsgericht Bingen, Urteil vom 04.04.2013
25 C 19/13 -

Kleinreparatur­klausel im Mietvertrag: Obergrenze von 120 Euro pro Einzelreparatur unzulässig

Unangemessene Benachteiligung der Mieter liegt vor

Regelt eine Klausel im Mietvertrag, dass der Mieter Kleinreparaturen mit einem Kostenaufwand von bis zu 120 Euro selbst tragen muss, so liegt eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Die Klausel ist daher unwirksam (§ 307 BGB). Dies hat das Amtsgericht Bingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei Mietvertragsparteien Streit darüber, ob eine Klausel im Mietvertrag wirksam sei. Die Klausel regelte, dass Kleinreparaturen mit einem Kostenaufwand von bis zu 120 Euro pro Einzelreparatur vom Mieter selbst zu tragen waren.

Kostentragung für Kleinreparaturen kann auf Mieter übertragen werden

Das Amtsgericht Bingen entschied zu Gunsten der Mieter. Grundsätzlich müsse der Vermieter die Mietsache erhalten und die diesbezüglichen Kosten tragen. Zwar könne er sie im Mietertrag teilweise auf den Mieter übertragen. Eine solche Klausel sei jedoch nur dann zulässig, wenn sie keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstellt. Dazu habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Reparaturklauseln der Höhe nach auf einen Kleinstbetrag pro Einzelreparatur sowie auf eine Gesamtzahl und einem Gesamtbetrag pro Jahr begrenzt seien (BGH, Urt. v. 10.02.2010 - VIII ZR 343/08 = WuM 2010, 235).

Grenze von 120 € unzulässig

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Grenze der Kosten von 120 € pro Einzelreparatur die Mieter unangemessen benachteiligt. Die Klausel sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam gewesen. Als zulässige Grenze erachtete das Gericht Beträge von 75 bis 100 €.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Amtsgericht Bingen, ra-online (zt/WuM 2013, 349/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 349Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 349

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