wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Gießen, Urteil vom 30.04.2008
40-M C 125/08 -

Erneuerung eines verkalkten Wasserhahns obliegt dem Vermieter und unterfällt nicht der Kleinreparaturklausel

Ausstausch des Wasserhahns stellt keine Kleinreparatur dar

Die wirtschaftlich sinnvolle Erneuerung eines verkalkten Wasserhahns stellt keine Kleinreparatur dar, die der Mieter schulden würde. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Vermieterin von der Mieterin Zahlung von Reparaturkosten aufgrund eines Austauschs eines Auslaufventils mit Knebel. Nach dem Mietvertrag war die Mieterin verpflichtet, die Kosten für kleinere Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten zu tragen, soweit sie ihrer unmittelbaren Einwirkung unterlagen (Kleinreparaturklausel).

Austausch des Ventils Erneuerung

Das Amtsgericht entschied, dass es sich bei dem Austausch des Ventils um eine Erneuerung handelt und nicht um eine bloße Reparatur, da eine solche zwar denkbar, aber völlig unwirtschaftlich gewesen wäre. Eine Erneuerung hat aber grundsätzlich der Vermieter zu tragen.

Verkalkung unterliegt nicht Einwirkung des Mieters

Aufgrund dessen, dass der Mietvertrag die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf Installationsgegenstände beschränkt hat, die der unmittelbaren Einwirkung des Mieters unterliegen, scheitert eine Zahlungspflicht der Mieterin. Denn eine unmittelbare Einwirkung auf die hier maßgebende Verkalkung hatte die Mieterin nicht. Es ist nicht ersichtlich, so dass Amtsgericht, dass ein Mieter die Kalkhaltigkeit des Wassers in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Eine Kostenpflicht erscheint nur dann sachgerecht, wenn der Mieter es durch pflegliche und sorgsame Behandlung in der Hand hat, wie oft und in welchem Umfang Reparaturen anfallen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/WuM 2010, 415/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2010, 415Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 415

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Giessen_40-M-C-12508_Erneuerung-eines-verkalkten-Wasserhahns-obliegt-dem-Vermieter-und-unterfaellt-nicht-der-Kleinreparaturklausel.news11523.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 11523 Dokument-Nr. 11523

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.