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Stirbt der Wohnungsmieter, so steht dem Mitbewohner ein Recht zum Eintritt in den Mietvertrag nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB zu, wenn zwischen ihm und dem Mieter eine langjährige Freundschaft bestand und beide einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Eine exklusive Nähe- oder Liebesbeziehung ist nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2008 zog ein Mann als
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg entschied zu Gunsten des Mitbewohners. Ihm stehe nach § 563 Abs. 2 Satz 4 BGB ein Recht zum
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2018
Quelle: Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg, ra-online (zt/WuM 2018, 92/rb)
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Dokument-Nr. 25564
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