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Geht von einem Wespennest eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, so kann der Mieter dieses auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen. Zuvor muss aber versucht werden den Vermieter zumindest telefonisch zu erreichen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Würzburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2013 wurde der
Das Amtsgericht Würzburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB zugestanden. Denn aufgrund der zu befürchtenden
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe es genügt den Vermieter telefonisch zu erreichen, so dass dieser das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2014
Quelle: Amtsgericht Würzburg, ra-online (zt/WuM 2014, 332/rb)
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Dokument-Nr. 18359
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