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Wespennester stellen eine nicht unerhebliche Gefahr dar, die einen Mieter berechtigen kann, sofort - ohne Rücksprache mit dem Vermieter - die Entfernung zu beauftragen. Die Kosten hierfür muss der Vermieter übernehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Meppen hervor.
Im vorliegenden Fall fand ein
Das Amtsgericht Meppen wies die Klage ab. Der
Der
Durch die Beseitigung der Wespennester sind dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Meppen (zt/WuM 2003, 355-357/pt)
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Dokument-Nr. 11783
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