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Amtsgericht München, Urteil vom 24.06.2011
412 C 32370/10 -

Kosten für Beseitigung eines Wespennestes sind nicht umlagefähig

Nur Kosten der regelmäßigen, laufenden Ungeziefer­bekämpfung gehören zu den Betriebskosten

Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes gehören nicht zu den Betriebskosten und sind daher nicht umlagefähig. Denn die Kosten einer solchen Maßnahme entstehen nicht laufend (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall führte der Vermieter die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes in den Betriebskosten auf. Eine Mieterin war damit aber nicht einverstanden und weigerte sich zu zahlen. Der Vermieter erhob daraufhin Klage.

Betriebskostenabrechnung war unwirksam

Das Amtsgericht München entschied gegen Vermieter. Dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung der anteiligen Kosten für die Beseitigung des Wespennestes nach § 556 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag.

Beseitigungskosten waren nicht umlagefähig

Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Kosten für die Beseitigung des Wespennestes nicht umlagefähig gewesen. Denn zu den Betriebskosten gehören nur die Kosten einer regelmäßigen und daher laufenden Ungezieferbekämpfung (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes betreffen jedoch eine seltene Maßnahme und seien damit nicht laufend.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)

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