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Die Kosten für die Beseitigung eines Wespennestes gehören nicht zu den Betriebskosten und sind daher nicht umlagefähig. Denn die Kosten einer solchen Maßnahme entstehen nicht laufend (vgl. § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies hat das Amtsgericht München entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall führte der
Das Amtsgericht München entschied gegen
Nach Auffassung des Amtsgerichts seien die Kosten für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16499
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