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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 05.12.2016
93 C 4622/13 -

Denkmalschutz vs. Dekoration: Gartenzwerge dürfen nicht auf dem Vordach aufgestellt werden

Art der Befestigung der Gartenzwerge stellt keine vorübergehende Dekoration sondern Umgestaltung des Vordachs dar

Das Amtsgericht Wiesbaden hat entschied, dass eine Anwohnerin keinen Anspruch auf Wiederaufstellung von Gartenzwergen auf dem Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens hat, da die Aufstellung der Gartenzwerge gegen denkmal­schutz­rechtliche Vorschriften verstößt.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die Klägerin die Wiederaufstellung der am 21. September 2013 durch den Beklagten eigenmächtig vom Vordach des gemeinsam mit dem Beklagten bewohnten Anwesens entfernten 40 Gartenzwerge.

Aufstellung der Gartenzwerge verstößt gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften

Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufstellung der Gartenzwerge auf dem Vordach gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Im Hinblick auf die Art der Befestigung der Gartenzwerge auf dem Vordach sowie der auf Dauer angelegten Umgestaltung des Vordachs, durch das Anbringen der Gartenzwerge, handle es sich nicht um eine nur vorübergehende Dekoration. Es sei vielmehr von einer denkmalrechtlichen Umgestaltung auszugehen, die einer Genehmigungspflicht gemäß § 16Abs.1 Nr. 3 HDSchG unterliege.

Zwerge stellen mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes dar

Nach einer Auskunft der Denkmalschutzbehörde im anhängigen Verfahren, kann die entsprechende und erforderliche Genehmigung im konkreten Fall jedoch nicht erteilt werden, da die Zwerge eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes darstellten.

Aufstellen der Gartenzwerge ohne behördliche Genehmigung verboten

Nach der Auffassung des erkennenden Gerichts ist die Aufstellung der Gartenzwerge, ohne behördliche Genehmigung, verboten und kann daher dem Beklagten nicht zugemutet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden/ra-online

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