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Amtsgericht Recklinghausen, Beschluss vom 18.10.1995
9 II 65/95 -

Aufstellung von Gartenzwergen in Wohnanlage erlaubt

Zwerge beeinträchtigen gemeinschaftliches Eigentum nicht

Ein Wohnungseigentümer darf in seinem Garten, an dem er ein Sondernutzungsrecht hat, normale Gartenzwerge aufstellen. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümerversammlung hatte mehrheitlich beschlossen, dass einer der Wohnungseigentümer vier im Bereich seines Sondernutzungsrechtes (Garten) aufgestellte Gartenzwerge entfernen solle. Gegen diesen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung wandte sich der Eigentümer (Antragsteller) vor dem Amtsgericht Recklinghausen.

Wohnungseigentümerversammlung: Zwerge stören Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage

Er meinte, das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage werde durch die Zwerge nicht gestört. Es handele sich um drei Zwerge in einer Größe von ca. 25 cm und einen weiteren Zwerg von ca. 75 cm. Dagegen waren die übrigen Wohnungseigentümer der Auffassung, die Zwerge wirkten sich störend auf das Gesamtbild der Anlage aus; außerdem werde der Wert einzelner Wohnungen durch das Vorhandensein der Zwerge gemindert.

Gericht: Entfernungsbeschluss ist unwirksam

Das Amtsgericht Recklinghausen erklärte den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung für ungültig. Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung sei rechtswidrig, weil er das Sondernutzungsrecht des Antragstellers in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Gericht: Zwerge beeinträchtigen gemeinschaftliches Eigentum nicht

Zwar seien die Rechte des Antragstellers insoweit nicht grenzenlos. Die vorhandenen vier Zwerge stellen jedoch in keiner Weise eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer dar. Es seien aus verständiger und aus rechtlicher Sicht keinerlei Gründe auch nur ansatzweise erkennbar, die das Verlangen einiger Wohnungseigentümer nach Beseitigung dieser Zwerge rechtfertigen könnten. Es handele sich um völlig "normale" Gartenzwerge, die weder aufgrund ihrer Größe noch aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Aussehens eine irgendwie geartete Störung des Gesamtbildes der Wohnungseigentumsanlage oder einer Wertminderung verursachen könnten, zumal sie von öffentlichen Wegen aus gar nicht erkennbar seien, sondern nur innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, und dort vor allem vom Balkon einer Wohnungseigentümerin.

Beseitigungsbeschluss war offensichtlich rechtswidrig

Der Beseitigungsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung sei offensichtlich rechtswidrig und war daher aufzuheben. Der Antragsteller werde durch den Beschluss ohne sachlichen Grund in seinen Sondernutzungsrechten an dem Garten beeinträchtigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Recklinghausen

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