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Ein Wohnungseigentümer darf in seinem Garten, an dem er ein Sondernutzungsrecht hat, normale Gartenzwerge aufstellen. Dies geht aus einem Beschluss des Amtsgerichts Recklinghausen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die
Er meinte, das Gesamtbild der Wohnungseigentumsanlage werde durch die Zwerge nicht gestört. Es handele sich um drei Zwerge in einer Größe von ca. 25 cm und einen weiteren Zwerg von ca. 75 cm. Dagegen waren die übrigen Wohnungseigentümer der Auffassung, die Zwerge wirkten sich störend auf das Gesamtbild der Anlage aus; außerdem werde der Wert einzelner Wohnungen durch das Vorhandensein der Zwerge gemindert.
Das Amtsgericht Recklinghausen erklärte den
Zwar seien die Rechte des Antragstellers insoweit nicht grenzenlos. Die vorhandenen vier Zwerge stellen jedoch in keiner Weise eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums und der Rechte der übrigen Wohnungseigentümer dar. Es seien aus verständiger und aus rechtlicher Sicht keinerlei Gründe auch nur ansatzweise erkennbar, die das Verlangen einiger Wohnungseigentümer nach
Der Beseitigungsbeschluss der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Recklinghausen
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Dokument-Nr. 10255
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