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Amtsgericht Hamburg-Harburg, Beschluss vom 30.12.1985
610a II 17/85 -

Kein Anspruch eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung von Gartenzwergen aus dem Gemeinschaftsgarten

Unzulässige Nutzung des Gartens liegt nicht vor

Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass keine Gartenzwerge mehr in dem Gemeinschaftsgarten aufgestellt werden. Eine unzulässige Nutzung des Gartens liegt nicht vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine Wohnungseigentümerin fühlte sich durch zwei im Gemeinschaftsgarten der Anlage aufgestellte etwa 20 und 25 cm große Gartenzwerge belästigt. Sie sah darin eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Rechte und klagte auf Beseitigung.

Anspruch auf Beseitigung der Gartenzwerge bestand nicht

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Sie habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Gartenzwerge gehabt. Weder habe eine übermäßige Nutzung des Gartens noch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte der Wohnungseigentümerin vorgelegen.

Keine unzulässige Nutzung des Gemeinschaftsgartens

Eine unzulässige Nutzung des Gemeinschaftsgartens habe nicht vorgelegen, so das Amtsgericht weiter. Das Aufstellen von Gartenzwergen sei vergleichbar mit der Bepflanzung des Gartens mit Blumen, Sträuchern oder Bäumen. Dies sei zwar eine Gestaltung, aber keine Umgestaltung im Sinne einer baulichen Veränderung. Vielmehr werde durch das Aufstellen von Gartenzwergen in einem Garten dieser bestimmungsgemäß genutzt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (zt/JZ 1988, 1032/rb)

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