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Kommt es im Rahmen von Bauarbeiten an einem Wohnhaus zu einer Lärmbelästigung, rechtfertigt dies eine Mietminderung. Die Höhe der Minderung hängt dabei vom Einzelfall ab, kann aber bis zu 20 % betragen. Dies hat das Amtsgericht Wiesbaden entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der
Das Amtsgericht Wiesbaden stellte zunächst fest, dass dem
Das Gericht hielt angesichts des aufgebauten Gerüstes und der zu vernehmenden Bohr-, Schweiß-, Hämmer- und Aufzugsgeräuschen eine
Soweit es nur zu Beeinträchtigung wegen des Auf- und Abbaus des Gerüstes und der Malerarbeiten kam, hielt das Gericht eine Minderung von 5 % für berechtigt.
An den Tagen, an denen es zu keinen Beeinträchtigungen kam, rechtfertigte die Existenz des Gerüstes allein eine Minderung von 3 %.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2013
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15833
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