wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Mainz, Urteil vom 28.11.1996
10 C 49/96 -

Bauarbeiten und Fassaden-Gerüst: Mietminderung bei eingerüstetem und mit Folie verklebtem Wohnhaus

Kein Tageslicht, Baulärm und Staub machen Wohnungen "unbewohnbar"

Kann eine Wohnung nicht wie im Mietvertrag vorgesehen genutzt werden, so besteht in der Regel ein Anspruch auf Minderung der Miete. Sperrt eine an den Fenstern angebrachte Folie das Tageslicht vollständig aus, so dass künstliches Licht erforderlich wird, und sind Staub und Lärm durch Bauarbeiten ständiger Begleiter des Alltags, so ergeben sich daraus Mietminderungsquoten um 15 und 25 Prozent. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Mainz hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage einer möglichen Mietminderung, die sich aus Einschränkungen aufgrund der Einrüstung eines Wohnhauses und Verkleben der Fenster und Balkone mit Folie sowie Belästigung durch Lärm und Staub aufgrund von Baumaßnahmen ergeben sollte. Der Vermieter klagte gegen die von den Mietern aufgrund der für sie unzumutbaren Zustände vorgenommenen Mietminderung und forderte die Zahlung der ausstehenden Beträge.

Für drei bis vier Monate war die Wohnung unbewohnbar

Das Amtsgericht Mainz entschied, dass aufgrund der durchgeführten Baumaßnahmen ein Fehler an der Mietsache bestanden habe, da der gesamte Wohnkomplex eingerüstet und mit einer Plane versehen gewesen sei. Die Fenster wären mit einer circa 1 mm dicken Plastikfolie verklebt gewesen, wodurch es zu einer Verdunkelung gekommen sei, so dass auch zur Tageszeit künstliches Licht erforderlich wurde. Die Zufuhr von Licht, Luft und Sonne sei durch die Einrüstung und Anbringung der Folie erheblich beeinträchtigt gewesen. Für drei bis vier Monate wäre die Wohnung somit nach Aussage einer Zeugin "unbewohnbar" gewesen.

Mieter können die Miete um insgesamt 40 Prozent mindern

Während der Zeiten, in denen keine Bauarbeiten vorgenommen wurden, habe man die Balkontür zwar öffnen können, hierdurch sei aufgrund der angebrachten Plastikfolie jedoch keine nennenswerte Frischluftzufuhr erzielt worden. Zudem sei es während der Bauarbeiten zu erheblicher Belästigung durch Staub und Dreck gekommen. Die Baumaßnahmen, unter anderem Sandstrahlarbeiten, verursachten zudem einen zum Teil unerträglichen Lärm. Das Gericht hielt daher eine Mietminderung für die Beeinträchtigung aufgrund der Plane und des Gerüsts um 15 Prozent und eine Minderung der Miete aufgrund des Staubs und Lärms um 25 Prozent für angemessen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Mainz (vt/st)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/AG-Mainz_10-C-4996_Bauarbeiten-und-Fassaden-Geruest-Mietminderung-bei-eingeruestetem-und-mit-Folie-verklebtem-Wohnhaus.news13256.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 13256 Dokument-Nr. 13256

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.