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Das Aufstellen eines Baugerüstes bedeutet für die Mieter, dass sie die Wohnung nicht wie gewöhnlich nutzen können und rechtfertigt deshalb einen Anspruch auf Mietminderung. Ebenso kann die Miete gemindert werden, wenn der Fernsehempfang gestört ist oder laute Bauarbeiten (Stemmarbeiten, Bohrlärm, Kreissägearbeiten) stattfinden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im vorliegenden Fall ging es um die Frage des Anspruchs auf
Das Landgericht Berlin entschied, dass dem Mieter ein Minderungsanspruch in Höhe von 5 Prozent der Monatsmiete zustand. Da durch ein
Wegen der Nichtbenutzbarkeit des Balkons sei eine gesonderte Minderung jedoch nicht gerechtfertigt, da diese Beeinträchtigung bereits mit der Minderung wegen der Einrüstung abgegolten sei.
Im Haus fanden wegen des Ausbaus des Dachgeschosses Kreissägearbeiten, Stemmarbeiten und Arbeiten mit der Bohrmaschine statt, die erheblichen Lärm verursachten. Das Landgericht Berlin entschied, dass die Mieter wegen dieser Lärmbelästigungen die Miete um 10 % mindern dürften. Das Landgericht verlangte von den Mietern diesbezüglich kein genaues Lärmprotokoll sondern glaubte den Mietern, dass der entsprechende Lärm entstanden sei. Vielmehr hätte der Vermieter vortragen müssen, wann welche Arbeiten vorgenommen worden waren, und wann demnach besonders geräuschintensive Arbeiten nicht stattgefunden haben.
Im Zuge des Dachgeschossausbaus wurde die
Infolge der Renovierung des Treppenhauses kam es zu erheblichen Beeinträchtigungen durch hierdurch auftretenden Schmutz. Diesbezüglich hielt das Landgericht Berlin eine
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1996 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Berlin (vt/st/pt)
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Dokument-Nr. 13255
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