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Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 26.11.2002
92 C 546/02-34 -

Tages­mutter­tätigkeit einer Mieterin: Fünfminütiges Parken auf Mietergrundstück zum Abholen und Bringen der Kinder zulässig

Parkvorgänge rechtfertigen keine Kündigung des Mietverhältnisses

Übt die Mieterin einer Wohnung eine Tages­mutter­tätigkeit aus und kommt es aufgrund des Parkens der Eltern auf dem Mietergrundstück zu einer Behinderung der anderen Mieter, so rechtfertigt dies nicht die Kündigung des Mietverhältnisses, solang die Parkzeit nicht fünf Minuten überschreitet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung betreute mit Einverständnis des Vermieters in der Wohnung Kinder als Tagesmutter. Nachfolgend behauptete der Vermieter jedoch, dass beim Abholen und Bringen der Kinder die Eltern die Einfahrt zum Mietergrundstück zuparkten und damit erheblich behinderten. Er verlangte daher von der Mieterin, ihre Tagesmuttertätigkeit einzustellen. Da sie dem jedoch nicht nachkam, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Kündigung war unwirksam

Das Amtsgericht Wiesbaden hielt die Kündigung des Mietverhältnisses für unwirksam. Denn die Parkvorgänge seien, sofern sie nicht länger als fünf Minuten andauerten, von der genehmigten Tagesmuttertätigkeit gedeckt gewesen. Einzelne darüber hinausgehende Haltervorgänge von bis zu 15 oder 20 Minuten seien demgegenüber hinsichtlich ihrer Anzahl nicht so bedeutend ins Gewicht gefallen, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2013
Quelle: Amtsgericht Wiesbaden, ra-online (zt/WuM 2003, 88/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2003, 88Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 88

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