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Der Bundesgerichtshof hat der Mieterin einer Eigentumswohnung untersagt, in den Räumen eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder zu betreiben. Die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder stellt die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung dar und bedarf daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden Wohnungseigentümer. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte der Mieterin die Ausübung der Tagesmuttertätigkeit auf einer Eigentümerversammlung per Beschluss jedoch untersagt.
Im zugrunde liegenden Streitfall waren die zwei beklagten
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Ein
Der Bundesgerichtshof führte zu seiner Urteilsbegründung im Wesentlichen aus, dass das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Nutzung einer Wohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder die "Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung" im Sinne der Teilungserklärung darstellt und daher der Zustimmung des Verwalters oder einer ¾-Mehrheit der hierüber abstimmenden
Auf die vom Berufungsgericht geprüfte Frage, ob die Verwalterin zu Recht die Zustimmung zum Betrieb einer Tagespflegestelle in der Wohnung der Beklagten verweigert hat, kommt es aber nicht an. Denn ein
Den Beklagten, die sich bisher zu keinem Zeitpunkt um die Erteilung einer Zustimmung zum Betrieb einer - nach Anzahl der zu betreuenden
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 13791
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