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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013
24 C 1355/13 -

AG Düsseldorf: Belästigung durch Zigarettenrauch ist Kündigungsgrund

AG Düsseldorf fällt Räumungsurteil gegen Raucher

Ein Mieter darf grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, da dies von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt ist. Der Vermieter eines Mehrparteienhauses muss es jedoch nicht dulden, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter ist insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des beklagten Mieters vorrangig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor, das in dem Verhalten des Mieters einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung sah.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Vermieterin dem stark rauchenden Mieter insbesondere vorgeworfen, er habe sein Lüftungsverhalten verändert. Zu Lebzeiten seiner Frau sei noch ausreichend über die Fenster gelüftet worden. Nunmehr halte der Witwer seine Holzrollläden ständig geschlossen. Dies führe seit jedenfalls anderthalb Jahren dazu, dass Zigarettenqualm aus der Wohnung in das Treppenhaus ziehe. Mieter hätten sich über eine unerträgliche Geruchsbelästigung beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Abmahnungen seien ergebnislos ausgesprochen worden.

Geruchsbelästigung im Treppenhaus ist als unstreitig anzusehen

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin und bestätigte die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Das Gericht führte keine Beweisaufnahme durch, weil es die Geruchsbelästigung im Treppenhaus als unstreitig ansah. Zwar hatte der 74-jährige Rentner bzw. dessen Anwältin vor dem Verhandlungstermin noch vorgetragen, dass eine Geruchsbelästigung nicht vorliege. Das Gericht wies diesen Vortrag jedoch als verspätet zurück. Nach zivilprozessualen Regeln gelte damit der Tatsachenvortrag der Klägerin als zugestanden, und die Geruchsbelästigung sei nicht weiter zu überprüfen.

Kündigung stützt sich nicht auf das Rauchen, sondern auf geändertes Lüftungsverhalten

Den Gegenargumenten des Rentners folgte das Gericht nicht. Unerheblich sei, dass der Beklagte bereits seit 40 Jahren in der Wohnung lebe und dort schon immer geraucht habe. Denn die Kündigung stütze sich nicht auf das Rauchen als Solches, sondern allein auf das geänderte Lüftungsverhalten des Beklagten und die damit einhergehende Geruchsbelästigung im Treppenhaus. Von einer jahrelangen Duldung könne insoweit keine Rede sein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2013
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf/ra-online

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