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Amtsgericht Viechtach, Urteil vom 23.08.2005
7 II OWi 00605/05 -

Querparken: Smart darf quer eingeparkt werden

Amtsgericht hebt Bußgeldbescheid auf

Autos (hier: Smart) dürfen auch quer eingeparkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Viechtach hervor.

Lesetipp - refrago:

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autofahrerin ihren PKW - einen Smart - quergeparkt. Die zuständige Behörde erließ gegen die Fahrerin einen Bußgeldbescheid und warf ihr vor, nicht am rechten Fahrbahnrand geparkt zu haben. Erläuternd war angegeben: "Sie parkten in Fahrtrichtung schräg". Gegen den Bußgeldbescheid klagte die Frau erfolgreich vor dem Amtsgericht Viechtach.

Bessere Ausnützung des vorhandenen Parkraums

Das Gericht führte in seiner Entscheidung aus, dass nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ein Querparken zulässig sei (vgl. BGH, Beschluss vom 09.05.1962 - 4 StR 93/62 - = BGHSt 17, 240 = NJW 1962, 1405), wenn dies aus verkehrstechnischen Gründen, namentlich zur besseren Ausnützung des vorhandenen Parkraums bei genügend breiter Straße zweckmäßig sei und zu keiner Gefahrerhöhung für den fließenden Verkehr führe.

Da im vorliegenden Fall das Gericht keine Behinderung des fließenden Verkehrs oder eine Gefahrerhöhung feststellen konnte, hob es den Bußgeldbescheid auf.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Viechtach (vt/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2005, 704Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2005, Seite: 704

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