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Ein Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs hervor.
Lesetipp - refrago:
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mit seinem Pkw für kurze Zeit in einer sieben Meter breiten Straße gehalten. Dabei standen die rechten Räder des Fahrzeugs einen Meter von der Gehwegkante am rechten
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Verurteilung. In der Begründung dazu heißt es, dass die Pflicht, an der äußersten rechten Seite zu halten, dem ungehinderten und gefahrlosen fließenden Verkehr diene. Stehende Fahrzeuge würden den Verkehr stärker beeinträchtigen als langsam fahrende Fahrzeuge, für die nach der StVO auch die Pflicht bestehe, die äußerste rechte Seite der Fahrbahn zu nutzen. Demnach gelte dieses Gebot erst recht für haltende Fahrzeuge.
Fahrzeugführer, die mit ihrem Fahrzeug anhalten wollen, müssten sie sich so weit wie möglich rechts und parallel zum
Diese Grundsätze würden entsprechend auch für das Halten auf der linken Seite in Einbahnstraßen gelten. Ausnahmen bestünden jedoch, wenn ein Fahrzeugführer aus betriebstechnischen Gründen oder durch ein amtliches Verkehrszeichen gezwungen sei, im fließenden Verkehr zu halten. Die Frage, inwiefern Ausnahmen beim Be- und Entladen zugelassen werden können, wenn bereits eine ununterbrochene Kette von Fahrzeugen am rechten
StVO § 15
Der Fahrzeugführer, der mit seinem Fahrzeug für kurze oder längere Zeit aus dem fließenden Verkehr ausscheiden will, muss zum Zwecke des Haltens soweit wie möglich an die rechte Begrenzung der Fahrbahn heranfahren. Auf Einbahnstraßen ist wahlweise links in gleicher Weise zu halten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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Dokument-Nr. 12335
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