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Amtsgericht Uelzen, Urteil vom 01.11.2018
16 C 9031/18 -

Reisender nicht zur eigenmächtigen Buchung eines Ersatzflugs berechtigt bei möglicher rechtzeitiger Buchung eines Ersatzflugs durch Reiseveranstalter

Reisenden steht kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ersatzflug zu

Einem Reisenden steht gemäß § 651 k Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Ersatzflug zu, wenn der Reiseveranstalter in angemessener Frist selbst einen Ersatzflug hätte buchen können. Dies hat das Amtsgericht Uelzen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Reisende hatten bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt von New York nach Montreal für Oktober 2017 gebucht. Die Reise beinhaltete zudem Hin- und Rückflug sowie zwei Hotelübernachtungen in New York. Der Hinflug sollte zwei Tage vor Beginn der Kreuzfahrt stattfinden. Aufgrund eines nicht von den Reisenden zu verantwortenden Fehlers verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung. Da es zu diesem Zeitpunkt erst 5 Uhr morgens war, konnten die Reisenden die Reiseveranstalterin nicht erreichen. Deren Geschäftsbetreib begann erst um 9 Uhr. Die Reisenden schrieben daher eine E-Mail an die Reiseveranstalterin und entschlossen sich schließlich zur eigenmächtigen Buchung eines Ersatzfluges für die Mittagszeit desselben Tages. In der Zwischenzeit hatte sich aber die Reiseveranstalterin um einen Ersatzflug gekümmert. Die beiden Reisenden verlangten die durch die Buchung des Ersatzfluges entstandenen Kosten von der Reiseveranstalterin ersetzt. Da sich diese weigerte, kam der Fall vor Gericht.

Kein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten für Ersatzflug

Das Amtsgericht Uelzen entschied gegen die beiden Reisenden. Ihnen stehe gemäß § 651 c Abs. 3 BGB (neu: § 651 k Abs. 2 BGB) kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den gebuchten Ersatzflug zu. Zwar habe ein Reisemangel vorgelegen, da der ursprünglich gebuchte Flug nicht angetreten werden konnte. Die Reisenden hätten aber der Reiseveranstalterin eine angemessene Frist zur Buchung eines Ersatzfluges einräumen müssen.

Abwarten der Geschäftsöffnungszeiten war zumutbar

Es sei den Reisenden nach Auffassung des Amtsgerichts zuzumuten gewesen, die Geschäftsöffnungszeiten der Reiseveranstalterin für ein Abhilfeverlangen und Fristsetzung abzuwarten. Beiden hätten gewusst, dass Ersatzflüge gegen Mittag starten würden, so dass noch ausreichend Zeit bestanden habe, zunächst abzuwarten, ob die Reiseveranstalterin ihrer Abhilfeverpflichtung nachkomme. In einer solchen Situation sei ein Warten auf dem Flughafengelände zumutbar. Dabei sei zu berücksichtigen gewesen, dass selbst bei einer weiteren Verzögerung ein Versäumen des Auslaufens des Kreuzfahrtschiffes nicht zu befürchten gewesen sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Amtsgericht Uelzen, ra-online (zt/RRa 2019, 106/rb)

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