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Einem Reisenden steht gemäß § 651 k Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen eigenmächtig gebuchten Ersatzflug zu, wenn der Reiseveranstalter in angemessener Frist selbst einen Ersatzflug hätte buchen können. Dies hat das Amtsgericht Uelzen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Reisende hatten bei einer Reiseveranstalterin eine Kreuzfahrt von New York nach Montreal für Oktober 2017 gebucht. Die Reise beinhaltete zudem Hin- und Rückflug sowie zwei Hotelübernachtungen in New York. Der Hinflug sollte zwei Tage vor Beginn der Kreuzfahrt stattfinden. Aufgrund eines nicht von den Reisenden zu verantwortenden Fehlers verweigerte die Fluggesellschaft die Beförderung. Da es zu diesem Zeitpunkt erst 5 Uhr morgens war, konnten die Reisenden die Reiseveranstalterin nicht erreichen. Deren Geschäftsbetreib begann erst um 9 Uhr. Die Reisenden schrieben daher eine E-Mail an die Reiseveranstalterin und entschlossen sich schließlich zur eigenmächtigen Buchung eines Ersatzfluges für die Mittagszeit desselben Tages. In der Zwischenzeit hatte sich aber die Reiseveranstalterin um einen
Das Amtsgericht Uelzen entschied gegen die beiden Reisenden. Ihnen stehe gemäß § 651 c Abs. 3 BGB (neu: § 651 k Abs. 2 BGB) kein Anspruch auf
Es sei den Reisenden nach Auffassung des Amtsgerichts zuzumuten gewesen, die Geschäftsöffnungszeiten der Reiseveranstalterin für ein Abhilfeverlangen und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2019
Quelle: Amtsgericht Uelzen, ra-online (zt/RRa 2019, 106/rb)
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Dokument-Nr. 27684
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