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Verzögert sich ein Rückflug um fast 24 Stunden, obwohl die Umbuchung auf ein früheren Ersatzflug möglich ist, darf der Reisende selbst den früheren Ersatzflug buchen und die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 651 c Abs. 3 BGB vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Die Buchung einer zusätzlichen Hotelübernachtung durch den Reiseveranstalter stellt keine Abhilfemaßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 verbrachte eine Familie ihren Urlaub auf den Malediven. Da sämtliche Familienmitglieder berufstätig waren und somit wieder montags arbeiten mussten, hatten sie einen
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Familienvaters. Ihm habe nach § 651 c Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zugestanden. Nach dieser Vorschrift könne ein Reisender bei einem Mangel der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der
Da die Reiseveranstalterin den vertraglich vereinbarten
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2016, 285/rb)
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Dokument-Nr. 23696
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