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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 17.12.2015
568 C 7273/15 -

Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden berechtigt Reisenden zur Buchung eines Ersatzflugs

Hotelübernachtungen stellen keine Abhilfemaßnahmen dar

Verzögert sich ein Rückflug um fast 24 Stunden, obwohl die Umbuchung auf ein früheren Ersatzflug möglich ist, darf der Reisende selbst den früheren Ersatzflug buchen und die dadurch entstandenen Kosten gemäß § 651 c Abs. 3 BGB vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Die Buchung einer zusätzlichen Hotelübernachtung durch den Reiseveranstalter stellt keine Abhilfemaßnahme dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 verbrachte eine Familie ihren Urlaub auf den Malediven. Da sämtliche Familienmitglieder berufstätig waren und somit wieder montags arbeiten mussten, hatten sie einen Rückflug am Sonntagvormittag gebucht. Kurz vor dem Rückflug teilte die Reiseveranstalterin der Familie jedoch mit, dass sich der Flug um fast 24 Stunden verzögere. Die Umbuchung auf einen früheren Ersatzflug sei nicht möglich gewesen. Ersatzweise buchte die Reiseveranstalterin eine weitere Hotelübernachtung für die Familie. Diese waren damit aber nicht einverstanden. Es gelang dem Familienvater einen nahezu gleichwertigen Ersatzflug noch am Sonntagvormittag zu buchen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von der Reiseveranstalterin ersetzt. Da sich diese weigerte, erhob der Familienvater Klage.

Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Familienvaters. Ihm habe nach § 651 c Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Erstattung der Ticketkosten zugestanden. Nach dieser Vorschrift könne ein Reisender bei einem Mangel der Reise selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe leiste.

Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden stellt Reisemangel dar

Da die Reiseveranstalterin den vertraglich vereinbarten Rückflug nicht durchgeführt habe, so das Amtsgericht, sei die Reise mit einem Mangel behaftet gewesen. Eine Verzögerung des Rückflugs um fast 24 Stunden müsse ein Reisender nicht hinnehmen. Denn dadurch werde das tolerierbare Maß an Verzögerungen überschritten.

Fristsetzung zur Abhilfe nicht erforderlich

Eine Fristsetzung zur Abhilfe sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht erforderlich gewesen, da die Reiseveranstalterin zum einen eine Abhilfe verweigerte und zum anderen den Mangel kannte. Die Setzung einer Frist wäre unter diesen Gesichtspunkten eine bloße Förmelei, ohne jede Sinnhaftigkeit gewesen. Zudem stellen Hotelübernachtungen keine Abhilfemaßnahmen dar, wenn ein Rückflug vereinbart war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2016, 285/rb)

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