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Storniert die Fluggesellschaft den Rückflug, so muss sich der Reiseveranstalter um eine Ersatzbeförderung seiner Reisenden kümmern. Verweigert er dies, so können die Reisenden einen Ersatzflug buchen und die dadurch entstandenen Kosten vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen. Dies hat das Amtsgericht Aschaffenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Sommerferien 2022 hatte eine Familienmutter für sich und ihre Familie über eine Reiseveranstalterin eine Reise nach Antalya gebucht. Am Tag des Rückflugs hatte sich die Familie am Flughafen eingefunden und wartete nach dem Einchecken auf das Boarding als sie erfuhren, dass der Flug von der Fluggesellschaft storniert wurde. Er erfolgte eine Unterbringung in einem Hotel. Da die Reiseveranstalterin jegliche Hilfe ablehnte und auf die Fluggesellschaft verwies, buchte die Familienmutter für den nächsten Tag eigenmächtig einen Rückflug. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von etwa 1.300 € sowie Kosten für die Taxifahrt zum Flughafen in Höhe von etwa 11 € und wegen der Überschreitung der Parkgebühr am Zielflughafen in Höhe von 20 € verlangte sie von der Reiseveranstalterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, erhob die Familienmutter Klage.
Das Amtsgericht Aschaffenburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr stehe nach § 651 k Abs. 2 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten zu. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zum Rücktransport der Klägerin und ihrer Familie nicht nachgekommen. Einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2024
Quelle: Amtsgericht Aschaffenburg, ra-online (zt/RRa 2024, 126/rb)
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Dokument-Nr. 34238
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