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Grundsätzlich ist die Musikausübung in einem Mietshaus Teil des normalen Wohngebrauchs, wobei natürlich Rücksichtnahme auf Vermieter und Mitmieter erforderlich ist. Insoweit ist demgemäß festzustellen, was im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände (Art und Weise des Musizierens, Beschaffenheit des Hauses etc.) ortsüblich ist.
In dem zu entscheidenden Fall scheiterte die Vermieterin einer Mietswohnung mit einer Kündigungsklage. Die beklagte Mieterin hatte täglich 6 Stunden musiziert. Das Amtsgericht Freiburg im Breisgau befand, dass sie damit nicht gegen ihre mietvertraglichen Pflichten verstoßen habe. Bei der Beurteilung sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Haus "als Studienresidenz Musikhochschule" vermietet worden sei. Diese "Zweckbestimmung" beeinflusse die Ortsüblichkeit jedenfalls dahingehend, dass in einem solchen Haus mit erheblichen Überdauern von musizierenden Mietern zu rechnen sei.
Auch eine wirksame außerordentliche
Die Musikausübung in einer Mietswohnung ist zulässig. Der Umfang der zulässigen Musikausübung in einem Mietshaus ist aber im Einzelfall zu entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.03.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Freiburg (vt/we)
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Dokument-Nr. 11064
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