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Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.06.2005
2/11 T 36/05 -

Klavierspielen in der Mietwohnung ist erlaubt

Musizieren gehört zum normalen Mietgebrauch

Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Mieter ein Klavier in der Wohnung aufstellen und musizieren dürfen. Dies geht aus einer einstweiligen Verfügung hervor, die ein Musiklehrer erstritt.

Im Fall hatte der Vermieter versucht, bereits den Transport des Klaviers in die Mietwohnung zu unterbinden. Durch das Aufstellen des Klaviers könne es zu einer statischen Überbeanspruchung der Wohnung kommen, so der Vermieter. Die Statik des Hauses sprach allerdings nicht wirklich gegen die Aufstellung des Klaviers. Daher folgte das Landgericht den Ausführungen des Vermieters nicht und erklärte ein Transportverbot des Vermieters für unwirksam.

Normaler Mietgebrauch

Nach Ansicht des Gerichts gehört das Musizieren zum normalen Gebrauchsrecht des Mieters. Insbesondere gelte das für einen Musiklehrer. Außerdem habe der Vermieter von Anfang an gewusst, dass sein zukünftiger Mieter Klavier spiele. Auch den Einwand des Vermieters, der Musiklehrer könne seine Unterrichtsvorbereitung auch außerhalb der Mieträumlichkeiten vornehmen, ließ das Gericht nicht gelten. Der Vermieter habe das Persönlichkeitsrecht des Mieters zu achten und er könne dem Mieter nicht vorschreiben, wo er musiziere.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2005
Quelle: ra-online

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