wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Tettnang, Urteil vom 19.03.2010
4 C 1304/09 -

Waschmaschine darf in die Wohnung

Zwang zur Gemeinschafts­waschküche unrechtmäßig

Mieter dürfen in der Wohnung eine Waschmaschine aufstellen. Dies gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch, solange die Ab- und Zuläufe ausreichend gegen Wasserauslaufen gesichert sind, entschied das Amtsgericht Tettnang.

Im zugrunde liegenden Fall stritt sich eine 100 Prozent schwer behinderte Mieterin mit ihrem Vermieter, weil sie in ihrer Wohnung eine Waschmaschine hatte aufstellen lassen. Im Mietvertrag stand, dass für die Waschmaschine Stellplätze in der Gemeinschaftswaschküche im Keller des Wohnhauses vorgesehen seien.

Fachmann installierte Waschmaschine - Vermieter verlangt Entfernung

Die Mieterin bewohnte eine Dachgeschosswohnung und fühlte sich nicht in der Lage, die Wäschekörbe vom Dachgeschoss in den Keller und zurück zu tragen. Daher hatte sie einen Fachmann beauftragt, im Badezimmer eine Waschmaschine anzuschließen. Der Vermieter verlangte die Entfernung der Maschine und den Rückbau der Anschlüsse. Er berief sich auf die Klausel im Mietvertrag. Es bestehe die Gefahr von Lärmbelästigungen und Ruhestörungen. Als Hausbesitzer trage er die volle Verantwortung.

Richter: Mieterin wird durch Regelung unangemessen benachteiligt

Das Amtsgericht Tettnang gab der Mieterin Recht. Ein allgemein ausnahmsloser Ausschluss der Waschmaschinennutzung in der Wohnung verstoße gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Mieter werde entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Regelung sei daher unwirksam. Das Aufstellen einer Waschmaschine im Badezimmer einer Mietwohnung sei dagegen stets ein unveräußerlicher Teil des vertragsmäßigen Gebrauches einer Mietsache im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sofern die Ab- und Zuläufe ausreichend gegen Wasserauslaufen gesichert seien.

Lärmbelästigung nicht zu befürchten

Schließlich werde einer unzumutbaren Lärmbelästigung von Mitmietern bereits durch die Regelung des Mietvertrages ausreichend Rechnung getragen, wonach ruhestörende Arbeiten zu bestimmten üblichen Schonzeiten verbindlich untersagt seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2010
Quelle: ra-online (pt)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Tettnang_4-C-130409_Waschmaschine-darf-in-die-Wohnung~N10160

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 10160 Dokument-Nr. 10160

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.