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Amtsgericht Hameln, Urteil vom 17.12.1993
23 C 380/93 -

Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung erlaubt

Vermieter darf Aufstellen nur bei einem triftigen Grund verbieten

Das Aufstellen einer Waschmaschine in der Wohnung ist grundsätzlich vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst und daher erlaubt. Ein Vermieter kann dies nur bei Vorliegen eines triftigen Grunds verbieten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hameln hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde den Mietern einer Wohnung durch eine Regelung in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen des Mietvertrags das Aufstellen einer privaten Waschmaschine in der Wohnung untersagt. Nur im Fall einer Zustimmung der Vermieterin war das Aufstellen einer Waschmaschine erlaubt. Die Mieter akzeptierten dies jedoch nicht und stellten eine Waschmaschine in ihrem Badezimmer auf. Die Vermieterin erhob daraufhin Klage auf Beseitigung der Waschmaschine. Ihrer Meinung nach sei das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gerechtfertigt, da sonst Probleme mit der Wasserabrechnung entstünden und die Gefahr bestehe, dass durch das Trocknen der Wäsche im Badezimmer Schäden entstehen.

Private Waschmaschine vom vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung umfasst

Das Amtsgericht Hameln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Beseitigung der privaten Waschmaschine gemäß § 550 BGB (neu: § 541 BGB) zugestanden. Denn das Betreiben einer Waschmaschine in der Wohnung sei vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 536 BGB (neu: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) umfasst (vgl. AG Karlsruhe MDR 1969, 577).

Verbot des Betreibens einer Waschmaschine unzulässig

Bei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt müsse der Vermieter nach Auffassung des Amtsgerichts seine Zustimmung erteilen, sofern keine schwerwiegenden Gründe dem entgegenstehen (vgl. BayObLG NJW 1981, 1275, WM 1981, 80 und OLG Hamm NJW 1981, 1626, WM 1981, 53). Ohne triftigen Grund dürfe also ein Vermieter das Aufstellen von Gegenständen, die dem Mieter das Leben in der Wohnung erheblich angenehmer gestalten, nicht verbieten. Dies gelte jedenfalls insofern, als dass der Vermieter dadurch nur unerheblich beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert werde. So habe der Fall hier gelegen.

Probleme bei der Wasserabrechnung und Gefahr eines Wasserschadens unbeachtlich

Das Probleme bei der Wasserabrechnung auftreten, wenn das Aufstellen von privaten Waschmaschinen erlaubt werde, stelle aus Sicht des Gerichts keinen triftigen Grund dar. Des Weiteren begründe auch nicht die Gefahr, dass die Mieter in der Wohnung ihre Wäsche trocknen, einen triftigen Grund zum Verbot. Falls durch das Trocknen in der Wohnung ernsthafte Schäden zu befürchten sind, so müsse der Vermieter dagegen vorgehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2013
Quelle: Amtsgericht Hameln, ra-online (zt/WuM 1994, 426/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1994, 426Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1994, Seite: 426

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