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Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn es sich um eine objektiv ungewöhnliche Klausel handelt und der andere Teil nicht mit einer solchen zu rechnen braucht. Einträge in ein Branchenverzeichnis sind häufig kostenlos, so dass eine Firma nicht mit der Kostenpflichtigkeit eines Branchenbucheintrages zu rechnen braucht. Ein Vertrag, der auf der Grundlage eines Antrages zustande gekommen ist, in dem die Kostenpflichtigkeit nicht besonders deutlich hervorgehoben erscheint, wird damit unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Stade hervor.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Unternehmen von einer Firma die Bezahlung für die Eintragung in ein Internet-Branchenbuch. Die Klägerin, die TSV-Telekommunikationsservice Verlags- u. Vertriebs GmbH verlangte für einen Eintrag im dem Internet-Branchenbuch unter der Internetadresse www.Branche100.eu einen jährlichen Betrag in Höhe von 910 Euro. Der Klägerin war der Anspruch zuvor abgetreten worden.
Ohne vorherigen geschäftlichen Kontakt hatte die Firma, die den Anspruch abgetreten hat, der Beklagten ein mit Brancheneintragungsantrag überschriebenes Formular zugesandt. In dieses Formular seien bereits die für einen
Die beklagte Firma vertrat jedoch die Ansicht, dass es zu einem wirksamen Vertragsschluss am Rechtsbindungswillen des Unterzeichnenden fehlen würde. Zudem läge eine arglistige Täuschung seitens des klagenden Unternehmens vor und das Angebot sei sittenwidrig.
Nach Auffassung des Amtsgerichts Stade verstoße die Regelung, wonach die Eintragung in ein vollkommen unbekanntes Internet-Branchenverzeichnis mit jährlich 910,00 Euro vergütet werden solle, gegen § 305 c Abs. 1 BGB und sei damit unwirksam. Eine
Hinzu komme, dass der Eintragungsantrag wie ein Korrekturabzug aufgemacht gewesen sei. Der Empfänger eines Korrekturabzuges dürfe erwarten, dass es ausschließlich um die Überprüfung der bereits voreingetragenen Daten gehe und nicht ein darüber hinausgehender kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen werden solle. Auch bei Formularverträgen, die sich an Gewerbetreibende richteten, sei es üblich, dass die Hauptleistungspflichten deutlich aus dem Vertragstext hervorgehe. Vorliegend werde die Entgeltlichkeit bewusst mit in einem Fliesstext ohne jegliche Hervorhebung versteckt. Dadurch dass die Währungsangabe und der Betrag zudem durch einen Zeilenumbruch getrennt würden, falle das Entgelt noch weniger ins Auge. Die Umrahmung ist nicht geeignet, die bewusst unübersichtliche Gestaltung auszugleichen. Hinzu kommt, dass der Blick des Lesers durch den ersten in der Umrahmung enthaltenen Satz, wonach er die obigen Daten auf die Richtigkeit überprüfen solle, erneut nach oben gelenkt werde.
Die seitens der Klägerin zitierte Entscheidung des Landgerichts Stade (Urteil vom 10.10.2007 - Az. 5 S 35/07) lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Das dort verwendete Eintragungsformular weise gegenüber dem hier verwendeten Eintragungsformular gravierende Abweichungen auf, so dass sich dementsprechend in der Entscheidung des Landgerichts auch keine Ausführungen zu § 305 c BGB finden würden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Stade (vt/st)
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