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Das Amtsgericht St. Wendel hat die Zahlungsklage des Branchenbuchanbieters www.branche100.eu abgewiesen. Der von einem Unternehmer unterzeichnete, als "Brancheneintragungsantrag" bezeichnete Vertrag sei ersichtlich darauf angelegt, zu verschleiern, dass mit seiner Rücksendung ein entgeltlicher Vertrag hinsichtlich des Eintrags zustande kommen solle.
Damit habe der Branchenbuchanbieter den beklagten
Die
Von einem solchen irre führenden Verhalten sei auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringe, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erkläre. Diese Rechtsansicht hat bereits das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 07.12.2009, Az. 13 S 183/09 zur Grundlage eines Urteils gemacht und in einem ähnlichen Fall die Klage des Branchenbuchanbieters "TM-TeleMedia" abgewiesen.
Das Amtsgericht sah insbesondere in der Aufmachung des von www.branche100.eu verwendeten Formulars ein irreführendes Verhalten. Bereits die fett gedruckte Überschrift "Brancheneintragungsantrag Ort: Nohfelden" lasse eher an ein amtliches Schreiben denken als an ein Angebot oder an Werbung. Der Gebrauch des Wortes "Antrag" sei auch deshalb verwirrend, weil das Schreiben an den Beklagten adressiert sei, dieser nach der Konzeption des Schreibens aber offenbar als Antragsteller gegenüber der Klägerin auftreten solle.
Die gesamte Gestaltung des "Brancheneintragungsantrags", welche die Überprüfung der Eintragungsdaten ganz in den Vordergrund rücke, zeige deutlich, dass es dem Anbieter nicht darum ging, den beklagten
Der Branchenbuchanbieter spekuliere vielmehr gezielt darauf, dass der angeschriebene
Der Branchenbuchanbieter konnte das Gericht auch nicht mit der Vielzahl von bereits ergangenen Gerichtsentscheidungen, die eine Täuschungshandlung verneint hatten, überzeugen. Gerade das Gegenteil ergebe sich aus der großen Zahl der vorgelegten Entscheidungen. Denn aus dem Umstand, dass das Geschäftsgebaren in großem Umfang als
Aus diesem Umstand ergebe sich auch die
All diese Firmen verwenden Angebotsunterlagen, die zu einer Vielzahl von Prozessen geführt haben, weil die angeschriebenen Gewerbetreibenden bzw. Freiberufler von einer Unentgeltlichkeit des Anschreibens ausgegangen seien. Dies unterstreiche, dass der Anbieter sich der Täuschungswirkung des Formulars bewusst sei, das in den verschiedenen Schwesterunternehmen über Jahre nahezu unverändert benutzt worden sei, ohne Konsequenzen aus den dadurch verursachten Missverständnissen beim Adressaten zu ziehen.
Dass www.branche100.eu mit den Schwesterunternehmen dies seit Jahren unverändert tue, spreche für sich. Auch der Umstand, dass es sich bei dem Beklagten in hiesigem Fall um einen Notar handele, heiße nicht, dass dieser keinem
Der Branchenbuchanbieter nutze bewusst den Umstand aus, dass jeder Gewerbetreibende aus Werbezwecken grundsätzlich daran interessiert sei, in Branchenverzeichnissen vollständig und korrekt erfasst zu sein, und insofern eine gewisse Neigung habe, den "Brancheneintragungsantrag" vervollständigt und korrigiert zurück zu senden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht St. Wendel
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Dokument-Nr. 11914
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