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Verliert der Mieter seinen Schlüssel, so muss er nur dann Schadenersatz leisten, wenn es zu einem Einbau einer neuen Schließanlage kommt. Der Verlust des Schlüssels allein rechtfertigt keinen Schadenersatzanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.
Im zugrunde liegenden Fall konnte die Mieterin einer Wohnung nach ihrem Auszug einen der ihr überlassenen
Das Landgericht Wiesbaden entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn einen "abstrakten" Schaden hinsichtlich der übrigen
Unterlässt es der Vermieter, das Schloss auszutauschen, so liege nach Auffassung des Landgerichts jedenfalls kein Schaden vor. Das Hinnehmen einer höheren Einbruchsgefahr stelle keinen Schaden dar. Ebenso verhalte es sich mit dem Verlust des Schlüssels. Durch den Verlust liege kein Eingriff in die Sachsubstanz vor, welcher für sich genommen einen Schaden bewirkt und somit einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (zt/NZM 1999, 308/rb)
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Dokument-Nr. 16665
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