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Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 17.12.1998
1 S 146/97 -

Schadenersatz wegen verlorenem Schlüssel nur bei Einbau einer neuen Schließanlage

Verlust des Schlüssels begründet für sich genommen keinen Schaden­ersatzanspruch

Verliert der Mieter seinen Schlüssel, so muss er nur dann Schadenersatz leisten, wenn es zu einem Einbau einer neuen Schließanlage kommt. Der Verlust des Schlüssels allein rechtfertigt keinen Schaden­ersatzanspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden hervor.

Im zugrunde liegenden Fall konnte die Mieterin einer Wohnung nach ihrem Auszug einen der ihr überlassenen Schlüssel nicht zurückgeben. Dennoch sah der Vermieter davon ab eine neue Schließanlage einzubauen. Nachdem drei Jahre vergangen waren, erhob der Vermieter Klage auf Schadenersatz in Höhe der Kosten für den Einbau einer neuen Schließanlage.

Anspruch auf Schadenersatz bestand nicht

Das Landgericht Wiesbaden entschied gegen den Vermieter. Diesem habe kein Schadenersatzanspruch zugestanden. Denn einen "abstrakten" Schaden hinsichtlich der übrigen Schlüssel und Schließzylinder habe der Vermieter drei Jahre nach dem Auszug der Mieterin nicht mehr geltend machen können. Nur wenn der Vermieter aus berechtigter Sorge, der Schlüssel wird missbraucht, die Schlösser tatsächlich austauscht, könne er die dadurch entstandenen Kosten im Wege des Schadenersatzes geltend machen.

Schaden lag nicht vor

Unterlässt es der Vermieter, das Schloss auszutauschen, so liege nach Auffassung des Landgerichts jedenfalls kein Schaden vor. Das Hinnehmen einer höheren Einbruchsgefahr stelle keinen Schaden dar. Ebenso verhalte es sich mit dem Verlust des Schlüssels. Durch den Verlust liege kein Eingriff in die Sachsubstanz vor, welcher für sich genommen einen Schaden bewirkt und somit einen Schadenersatzanspruch begründen könnte.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.09.2013
Quelle: Landgericht Wiesbaden, ra-online (zt/NZM 1999, 308/rb)

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