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Amtsgericht Solingen, Urteil vom 01.04.2015
11 C 631/14 -

Anspruch auf Ersatz des restlichen Kraftstoffs im Tank aufgrund Totalschadens nach Verkehrsunfall

Schadenshöhe von 1,50 Euro pro Liter Kraftstoff

Erleidet ein Fahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls einen Totalschaden, so steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Ersatz des restlichen im Tank befindlichen Kraftstoffs zu. Für jeden Liter Kraftstoff erhält er 1,50 Euro als Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Solingen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 kam es aufgrund einer Missachtung der Vorfahrtsregelung "rechts-vor-links" zu einem Verkehrsunfall. Dabei erlitt das Fahrzeug des Unfallgeschädigten einen Totalschaden. Neben anderen Schadenspositionen machte der Unfallgeschädigte gegenüber dem Unfallverursacher den Wert des restlichen noch im Tank befindlichen Kraftstoffs geltend. Seiner Meinung nach sei ein Wertersatz in Höhe von 1,50 Euro pro Liter Kraftstoff angemessen. Da sich im Tank noch 10 Liter Diesel-Kraftstoff befanden, verlangte er somit 15 Euro.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund restlichen Diesel-Kraftstoffs

Das Amtsgericht Solingen entschied zu Gunsten des Unfallgeschädigten. Diesem habe ein Anspruch auf Ersatz des restlichen noch im Tank des Fahrzeugs befindlichen Diesel-Kraftstoffs zugestanden. Dem Unfallverursacher sei ein Verstoß gegen die Vorfahrtsregelung "rechts-vor-links" und damit gegen § 8 StVO vorzuwerfen gewesen. Dem Unfallgeschädigten sei dagegen keine Pflichtverletzung nachzuweisen gewesen.

Ersatz von 1,50 Euro pro Liter Kraftstoff

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Unfallverursacher für jeden Liter Kraftstoff im Tank 1,50 Euro und somit insgesamt 15 Euro zahlen müssen. Denn im Fall eines Totalschadens sei der im Tank verbliebene Kraftstoff für den Geschädigten unbrauchbar, sodass auch der verlorene Tank eine Schadensposition darstelle.

Keine Pflicht zum Abpumpen des Kraftstoffs

Soweit der Unfallverursacher darauf verwies, dass der Kraftstoff habe abgepumpt werden können, folgte das Amtsgericht dieser Auffassung nicht. Seiner Ansicht nach sei der dafür erforderliche Aufwand angesichts des Werts des Kraftstoffes unverhältnismäßig gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2016
Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)

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