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Amtsgericht Solingen, Urteil vom 18.06.2013
12 C 638/12 -

Autounfall: Nutzloses Benzin im verunfallten Fahrzeug begründet Schaden­ersatzanspruch

Geschädigter muss zudem nicht Kraftstoffrest abpumpen

Erleidet ein Fahrzeug infolge eines Unfalls einen Totalschaden, ist das noch im Fahrzeug befindliche Benzin nutzlos und kann im Wege des Schadenersatzes geltend gemacht werden. Der geschädigte Fahrzeugbesitzer ist zudem nicht verpflichtet, den restlichen Kraftstoff abzupumpen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall kam es im Juni 2012 zu einem Verkehrsunfall, wodurch ein Fahrzeug einen Totalschaden erlitt und nicht mehr fahrbar war. Im Fahrzeug befand sich jedoch noch ein Kraftstoffrest von 55 Litern. Der Fahrzeugbesitzer meinte, das restliche Benzin stelle einen ersatzfähigen Schaden dar und klagte daher auf Schadenersatz.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Kraftstoffrest bestand

Das Amtsgericht Solingen entschied zu Gunsten des Fahrzeugbesitzers. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 77 € zugestanden, denn der Kraftstoffrest habe einen ersatzfähigen Schaden dargestellt. Aufgrund dessen, dass der verunfallte Wagen einen Totalschaden erlitt und nicht mehr fahrbar war, sei das Benzin im Fahrzeug nutzlos gewesen. Es habe daher eine Schadensposition dargestellt. Ausgehend von einem Literpreis von 1,40 € ermittelte das Gericht die Schadenshöhe mit 77 €.

Kein Mitverschulden durch fehlendes Abpumpen des Kraftstoffrestes

Der Fahrzeugbesitzer habe zudem, nach Auffassung des Amtsgerichts, nicht gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen, indem er es unterließ den Kraftstoffrest abzupumpen. Denn zum einen hätte dies weitere Kosten verursacht. Zum anderen wäre dies mit einem für den Fahrzeugbesitzer unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Darüber hinaus sei bereits im Tank befindlicher Kraftstoff nicht mehr so werthaltig, wie der an der Tankstelle zur Verfügung gestellte Kraftstoff.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Amtsgericht Solingen, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 16712 Dokument-Nr. 16712

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