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Amtsgericht Solingen, Urteil vom 17.07.2003
10 C 49/03 -

Wegen Taube gebremst, Fahrer erhält Teilschuld

Taube auf der Fahrbahn kein Grund für Bremsmanöver

Eine auf der Fahrbahn sitzende Taube rechtfertigt kein riskantes Bremsmanöver. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Solingen.

Im zugrunde liegenden Fall war eine Autofahrerin an einer Kreuzung losgefahren, nachdem die Ampel auf "Grün" umgesprungen war. Unmittelbar danach hatte sie jedoch abrupt gebremst, um eine auf der Straße sitzende Taube nicht zu überrollen. Eine nachfolgende Fahrerin konnte nicht mehr stoppen und fuhr auf ihre Vorderfrau auf.

Richter: Taube auf der Straße ist kein zwingender Grund für Bremsen

Das Gericht bürdete dieser Fahrerin zwar den überwiegenden Verschuldensanteil auf, weil sie den notwendigen Sicherheitsabstand missachtet habe und nicht bremsbereit gewesen sei. Allerdings müsse ihre tierliebende Kontrahentin mithaften. In dem Urteil hieß es, eine Taube auf der Straße stelle "in Anbetracht der höheren Sachschäden und sogar Gefährdung von Menschen keinen zwingenden Grund für ein Bremsen dar". Den Mithaftungsanteil bezifferte das Gericht auf 25 Prozent.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2009
Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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