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Landgericht Paderborn, Urteil vom 07.09.2000
5 S 181/00 -

Auffahrunfall: Autofahrer darf im Ort auch für Katze bremsen

Unterscheidung nach dem Ort des Unfalls

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Im Ort müsse niemand eine Katze überrollen, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sei, entschied das Landgericht Paderborn.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Autofahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft für eine plötzlich über die Fahrbahn laufende Katze gebremst. Die hinter ihm fahrende Autofahrerin konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass sie auffuhr. Die Versicherung der Auffahrerin wollte den Schaden nicht übernehmen. Die Vollbremsung für ein Kleintier stelle eine grob fahrlässige Verkehrsgefährdung dar, meinte die Versicherung.

Gericht: Innerhalb ländlicher Ortschaften muss jederzeit mit Tieren auf dem Verkehrsweg gerechnet werden

Das Landgericht Paderborn verurteilte die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von rund 10.000 Mark. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse ständig mit Haustieren auf der Straße gerechnet werden, führte das Gericht aus.

Abwägung außerhalb geschlossener Ortschaften

Anders liege es auf freier Strecke. Hier müsse der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tiers und dem Unfallrisiko abwägen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2008
Quelle: ra-online

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