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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 25.05.1981
6 C 123/81 -

Wohnraumtemperatur von maximal 18 °C berechtigt zur Mietminderung

Wohlfühltemperatur liegt bei mindestens 20 °C

Erreicht eine Wohnung nur eine Innentemperatur von maximal 18 °C, stellt dies einen Mietmangel dar. Dieser rechtfertigt eine Mietminderung. Denn die Wohlfühltemperatur liegt bei mindestens 20 °C. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da sich von Januar bis April 1977 seine Wohnung nur auf maximal 18 °C erwärmte. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Er verwies dabei auf den Mietvertrag, wonach eine Raumtemperatur von 18 °C als vertragsgemäß vereinbart wurde. Er erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen den Vermieter. Denn der Mieter habe seine Miete angesichts der unzureichenden Erwärmung seiner Wohnung mindern dürfen. Die Wohnung sei mit einem Fehler behaftet gewesen, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigte. Das Gericht hielt eine Minderung von 15 % der Grundmiete (12,85 % der Kaltmiete) für angemessen.

Regelung im Mietvertrag war unwirksam

Die im Mietvertrag enthaltene Regelung zur vertragsgemäßen Raumtemperatur sei nach Ansicht des Amtsgerichts nach § 9 AGBG (neu: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam gewesen. Denn sie habe den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Raumtemperatur von 20 °C sei nach den damaligen medizinischen Erkenntnissen dem Wohlbefinden und der Gesundheit der Bewohner am zuträglichsten gewesen. Demgegenüber haben die meisten Menschen eine Temperatur von 18 °C als ungenügend empfunden. Zudem habe eine solche Temperatur Erkältungskrankheiten Vorschub geleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1981, 51/rb)

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