wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 25.05.1981
6 C 123/81 -

Wohnraumtemperatur von maximal 18 °C berechtigt zur Mietminderung

Wohlfühltemperatur liegt bei mindestens 20 °C

Erreicht eine Wohnung nur eine Innentemperatur von maximal 18 °C, stellt dies einen Mietmangel dar. Dieser rechtfertigt eine Mietminderung. Denn die Wohlfühltemperatur liegt bei mindestens 20 °C. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da sich von Januar bis April 1977 seine Wohnung nur auf maximal 18 °C erwärmte. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Er verwies dabei auf den Mietvertrag, wonach eine Raumtemperatur von 18 °C als vertragsgemäß vereinbart wurde. Er erhob daher Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen den Vermieter. Denn der Mieter habe seine Miete angesichts der unzureichenden Erwärmung seiner Wohnung mindern dürfen. Die Wohnung sei mit einem Fehler behaftet gewesen, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigte. Das Gericht hielt eine Minderung von 15 % der Grundmiete (12,85 % der Kaltmiete) für angemessen.

Regelung im Mietvertrag war unwirksam

Die im Mietvertrag enthaltene Regelung zur vertragsgemäßen Raumtemperatur sei nach Ansicht des Amtsgerichts nach § 9 AGBG (neu: § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam gewesen. Denn sie habe den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Raumtemperatur von 20 °C sei nach den damaligen medizinischen Erkenntnissen dem Wohlbefinden und der Gesundheit der Bewohner am zuträglichsten gewesen. Demgegenüber haben die meisten Menschen eine Temperatur von 18 °C als ungenügend empfunden. Zudem habe eine solche Temperatur Erkältungskrankheiten Vorschub geleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/MM 1981, 51/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/AG-Schoeneberg_6-C-12381_Wohnraumtemperatur-von-maximal-18-C-berechtigt-zur-Mietminderung~N16828

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 16828 Dokument-Nr. 16828

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.