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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 21.06.2011
4 C 52/11 -

Recht zur Mietminderung von insgesamt 52 % bei abbröckelnder Wandfarbe, Feuchtigkeit im Raum sowie klemmender Fenster

Abblätternder Fensteranstrich rechtfertigt wegen geringer optischer Beeinträchtigung keine Mietminderung

Ein Mieter ist berechtigt, seine Miete um insgesamt 52 % zu mindern, wenn es zum Abbröckeln der Wandfarbe kommt, Feuchtigkeit in einem Zimmer auftritt und Fenster klemmen. Der abblätternde Fensteranstrich rechtfertigt aber angesichts der geringen optischen Beeinträchtigung keine Mietminderung. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen der Mieterin und der Vermieterin einer Wohnung Streit darüber, ob die Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Unterseite des über ihr liegenden Balkons, der Feuchtigkeit in einem Hobbyraum, der abblätternden Wandfarbe, der klemmenden Fenster sowie des abblätternden Anstrichs an den Fenstern und der Balkontür ihre Miete mindern durfte.

Recht zur Mietminderung bestand für abbröckelnde Wandfarbe, Feuchtigkeit im Zimmer und klemmende Fenster

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied, dass der Mieterin wegen der abbröckelnden Farbe an der Balkonunterseite ihre Miete um 2 % habe mindern dürfen. Dieses Recht habe ihr auch im Winter angesichts der weiterhin bestehenden optischen Beeinträchtigung zugestanden. Hinsichtlich der Feuchtigkeit im Zimmer, der abbröckelnden Wandfarbe und der klemmenden Fenster habe sie ihre Miete für den Hobbyraum um 50 % mindern dürfen.

Abblätternder Fensteranstrich rechtfertigte keine Mietminderung

Der abblätternde Anstrich an den Fenstern und der Balkontür habe dagegen keine Mietminderung gerechtfertigt, so das Amtsgericht. Denn dabei habe es sich lediglich um eine geringe optische Beeinträchtigung gehandelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2014
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2011, 957/rb)

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