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Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 10.10.2013
48 C 31/12 (5) -

Feuchtigkeit und Schimmelpilz in Wohnung rechtfertigen Mietminderung von 20 %

Vermieter muss fehlende Ursächlichkeit zwischen Schimmelpilzbildung und Baumängeln beweisen

Tritt in der Wohnung Feuchtigkeit und Schimmelpilz auf, so kann dies eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Behauptet der Vermieter, dass die Schimmelpilzbildung nicht auf Baumängel zurückzuführen ist, so muss er dies beweisen. Dies hat das Amtsgericht Osnabrück entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung minderten ihre Miete, da im Wohn- und Schlafzimmer sowie in der Küche Feuchtigkeit und Schimmel auftrat. Die Vermieterin erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Sie stritt ab, dass die Schimmelpilzbildung ihre Ursache in der Bausubstanz hatte. Vielmehr hätten die Mieter falsch gelüftet und geheizt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Recht zur Mietminderung wegen Schimmelbildung bestand

Das Amtsgericht Osnabrück entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe ein Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB wegen den Feuchtigkeitserscheinungen und der Schimmelbildung zugestanden. Das Gericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen.

Kein Nachweis der fehlenden Ursächlichkeit zwischen Schimmelbildung und Bausubstanz

Zudem müsse nach Ansicht des Amtsgerichts der Vermieter beweisen, dass aus technisch-handwerklicher Sicht auszuschließen ist, dass der Schimmel bzw. die Feuchtigkeitsschäden auf die Bausubstanz zurückzuführen ist. Hat der Vermieter diesen Beweis geführt, so treffe erst dann die Mieter die Nachweispflicht, dass der Schimmel nicht durch ein falsches Lüftungs- und Heizverhalten entstanden ist. Die Vermieterin sei ihrer Beweispflicht aber hier nicht nachgekommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2014
Quelle: Amtsgericht Osnabrück, ra-online (zt/WuM 2014, 137/rb)

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