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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.06.2012
19 C 166/12 -

Installation einer Videoüberwachungsanlage benötigt Zustimmung aller Mieter

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Will die Vermieterin am Wohnhaus eine Videoüberwachungsanlage installieren, so benötigt sie dafür die Zustimmung aller Mieter. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Freiheit vor unerwünschter Überwachung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Mietshaus auf Betreiben der Vermieterin mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet. Es wurden Kameras im Foyer, am Hinterausgang, an der hofseitigen Fassade und an der Eingangstür angebracht. Eine dort seit langer Zeit wohnende Mieterin sah darin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte daher die Beseitigung der Anlage. Zudem habe sie nicht ihre Zustimmung zur Installation erteilt. Die Vermieterin weigerte sich mit der Begründung, dass nicht eine Überwachungsanlage, sondern ein Zutrittskontrollsystem geschaffen werde. Dieses diene der Sicherheit des Hauses und dem Schutz der Mieter. Im Haus wohnten neben Mitarbeiter verschiedener Botschaften auch der Botschafter von Uganda.

Anspruch auf Beseitigung der Videoanlage bestand

Das Amtsgericht Schöneberg gab der Mieterin recht. Ihr habe gemäß §§ 823, 1004 BGB ein Beseitigungsanspruch zugestanden. Es habe ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgelegen. Denn durch die Kameras sei eine gezielte Überwachung des Eingangsbereichs möglich gewesen. Eine solche Anlage habe der Zustimmung aller Mieter bedurft.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht schützt vor Überwachung und Kontrolle

Nach Auffassung des Amtsgerichts umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch den Schutz vor unerwünschter Überwachung und Kontrolle. Durch das Vorhandensein der Kameras entstehe ein Überwachungsdruck und zwar unabhängig davon, ob eine Videoaufzeichnung im Einzelfall stattfinde oder nicht. Es könne dem Vermieter nicht gestatten werden, feststellen zu können, wann ein Mieter das Haus betritt und verlässt sowie welchen Besuch er bekommt und wie lange dieser bleibt.

Sicherheitsbedürfnis anderer Mieter unbeachtlich

Das Sicherheitsbedürfnis der anderen Mieter, so das Amtsgericht weiter, sei dabei unbeachtlich gewesen. Die Installation einer Videoanlage habe der Zustimmung aller Mieter bedurft. Die Vermieterin hätte insofern bei Abschluss der Mietverträge mit gefährdeten Personen, diese darauf hinweisen müssen, dass deren Sicherheitsverlangen unter Umständen nicht nachgekommen werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (vt/rb)

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