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Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2013
3 O 205/13 -

Kameraüberwachung im Fitnessclub: Zweck und Umfang der Überwachung und Speicherung der Aufnahmen müssen ausreichend in den AGB konkretisiert sein

Ausschluss einer außerordentlichen Kündigung bei Schwangerschaft unzulässig

Wird ein Fitnessclub kameraüberwacht, so muss der Zweck und der Umfang der Überwachung und der Speicherung der Aufnahmen hinreichend deutlich in den AGB konkretisiert sein. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden vor und somit eine unzulässige Kameraüberwachung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgericht Koblenz hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucherschutzverein klagte gegen einen Fitnessclub auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in den AGB. Unter anderem wandte sich der Verein gegen folgende Klauseln: "[Im Fitnessclub] werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist." "Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung durch [den Fitnessclub] zur Sicherheitserhöhung zu." Der Verbraucherschutzverein hielt die Klauseln für mit dem Bundesdatenschutzgesetz nicht vereinbar und zudem für intransparent. Zudem beanstandete der Verein die Klausel: "Schwangerschaften sind kein außerordentlicher Kündigungsgrund."

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Landgericht Koblenz entschied zu Gunsten des Verbraucherschutzvereins. Diesem habe ein Anspruch auf Unterlassung zugestanden. Denn die Klauseln haben die Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), da sie weder klar noch verständlich bzw. mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB vereinbar gewesen seien.

Keine hinreichende Konkretisierung des Zwecks und Umfang der Videoüberwachung

Durch die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" sei nach Auffassung des Landgerichts nicht hinreichend konkretisiert worden, welche Bereiche kameraüberwacht wurden. Vielmehr habe die Formulierung auf einen Beurteilungsspielraum hingedeutet, welches unter Umständen zu einem ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder hätte führen können. Zudem sei auch der Zweck und der Umfang der Speicherung der Daten nicht ausreichend konkretisiert worden. Es hätte daher zu einer Speicherung kommen können, die über das erforderliche Maß hinausgegangen wäre. Dies habe die Kunden unangemessen benachteiligt.

Unvereinbarkeit der Schwangerschafts-Regelung mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB

Die Schwangerschafts-Regelung habe nach Ansicht des Landgerichts den Verbraucher unagemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) und sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 626, 314 BGB nicht vereinbar gewesen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass nach Art. 6 Abs. 4 GG jede werdende Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft hat. Dieser Schutzauftrag beruhe darauf, dass die Mutterschaft im Interesse der Gemeinschaft liegt und deren Anerkennung verlangt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2014
Quelle: Landgericht Koblenz, ra-online (vt/rb)

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