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Eine Kundin, die 4.000,- Euro Schmerzensgeld verlangte, weil sie wegen eines Fettfleck oder einer Scheibe Gelbwurst ausgerutscht war, erhält nun 750,- Euro. Das Amtsgericht München riet den Parteien zu einem Vergleich und machte Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes in Deutschland und der Beweislast hinsichtlich des strittigen Geschehensablaufs.
Anfang Mai 2011 begab sich die spätere Klägerin nachmittags in einen
Sie wandte sich an den Inhaber des Supermarktes und verlangte Schmerzensgeld und zwar mindestens 4.000 Euro. Die Ursache ihres Sturzes sei nämlich ein Fettfleck gewesen, der nicht ordnungsgemäß entfernt worden, aber auch nicht erkennbar gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth: Ausrutschen auf Margarine im Supermarkt) .
Der Betreiber des Supermarktes wollte aber nicht zahlen. Die Unfallursache sei kein Fettfleck gewesen, sondern eine Scheibe Gelbwurst. Diese habe ein Kind kurz vorher fallen lassen. Man könne nicht alle Verkehrsflächen ständig auf mögliche Verunreinigungen untersuchen. Außerdem hätte die Kundin die Gelbwurst sehen können. Im Übrigen seien 4.000 Euro viel zu viel. Es sei sowieso zweifelhaft, ob die vorgetragenen Verletzungen alle tatsächlich vorhanden gewesen seien.
Es sei mitnichten eine Gelbwurstscheibe gewesen, sondern ein Fettfleck. Diesen habe man bei normaler Betrachtungsweise nicht sehen können. So große Gelbwurstscheiben habe der
In der mündlichen Verhandlung wies die zuständige Richterin die Klägerin darauf hin, dass ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro erheblich überhöht sei. Auch wenn man alles das zugrunde lege, was sie vortrage, kämen allenfalls 1.000 Euro in Betracht.
Darüber hinaus sei eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich sowohl zu den Ursachen des Sturzes wie auch zu der Frage, ob überhaupt eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12834
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