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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.07.2005
3 U 806/05 -

Schadensersatz für Sturz über eine Weintraube - zur Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines Supermarktes

Alle 15 bis 25 Minuten muss kontrolliert werden

Im Supermarkt muss mindestens alle 15 bis 25 Minuten der Fußboden der Obstabteilung kontrolliert werden, damit niemand durch herumliegendes Obst ins Rutschen gerät. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.

Im Fall war eine Kundin über eine liegen gebliebene Weintraube in der Obstabteilung eines Supermarktes gestürzt, wobei sie sich einen Bänderriss am linken Knie zuzog. Ihre gegen den Supermarkt gerichtete Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wurde allerdings vom Oberlandesgericht Nürnberg abgewiesen.

Richter: Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt

Die Richter wiesen die Klage ab, da sie zu der Überzeugung gelangten, dass der Supermarkt die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Eine solche Verletzung sei Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Kundin.

5 Minuten vor Sturz kontrolliert

Es stellte sich heraus, dass eine Mitarbeiterin des Supermarktes ca. fünf Minuten vor dem Sturz die Obstabteilung kontrolliert hatte. Das sei ausreichend, so die Richter. Nach gefestigter Rechtsprechung könne von einem Verkehrssicherungspflichtigen nicht wirtschaftlich Unzumutbares verlangt werden. Ausreichend für Läden des streitgegenständlichen Zuschnitts seien Kontrollen im Abstand von 15 bis 25 Minuten. Der Unfall stelle hier ein so genanntes schicksalhaftes Ereignis dar, für das der Ladeninhaber nicht einstehen müsse.

der Leitsatz

BGB § 823

Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend. Eine 5 Minuten vor dem Sturz durchgeführte Sichtkontrolle wird diesen sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Anforderungen gerecht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2006
Quelle: ra-online (pt)

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