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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 20.10.2014
102 C 194/13 -

Ein den Mietern zuzurechnender Schimmelbefall rechtfertigt keine Mietminderung

Schimmelbefall aufgrund unzureichender Beheizung und Belüftung der Wohnung

Geht der Schimmelbefall einer Wohnung auf die Mieter zurück, da sie nur unzureichend heizen und lüften, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Diesen Umstand hat jedoch der Vermieter zu beweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderten die Mieter einer Wohnung aufgrund eines Schimmelbefalls ihre Miete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an. Er behauptete, dass der Schimmel auf ein unzureichendes Heizen und Lüften der Wohnung zurückzuführen sei. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Kein Minderungsrecht bei von Mietern verursachtem Schimmelbefall

Das Amtsgericht Schöneberg entschied gegen die Mieter. Ihnen habe kein Recht zur Mietminderung wegen des Schimmelbefalls zugestanden. Tritt in einer Wohnung Schimmel auf, so liege dessen Ursache entweder in baulichen Mängeln des Hauses oder im Fehlverhalten der Mieter oder in einer Kombination von beidem. Ist die Schadensursache streitig, so müsse der Vermieter beweisen, dass die Mieter für den Schaden verantwortlich sind. Dies sei dem Vermieter im vorliegenden Fall gelungen.

Baulicher Mangel war nicht Ursache des Schimmelbefalls

Der Vermieter habe nach Ansicht des Amtsgerichts nachweisen können, dass keine baulichen Mängel des Hauses für die Schimmelbildung verantwortlich waren. Zwar habe ein Sachverständiger einen Sanierungsstau festgestellt. Dies habe aber nicht zu einem vom Vermieter zu verantwortenden Mangel geführt. Denn ein konkreter Instandsetzungsbedarf habe nicht vorgelegen. Der Vermieter sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, ein neues Wärmeverbundsystem als Modernisierungsmaßname anzubringen.

Schadensursache war unzureichende Beheizung und Belüftung

Die Beweisaufnahme habe aus Sicht des Amtsgerichts gezeigt, dass die Mieter aufgrund einer unzureichenden Beheizung und Belüftung der Wohnung für die Schimmelbildung verantwortlich waren. Sie seien ihrer mietvertraglichen Pflicht zur Beheizung der Wohnung auf mindestens 17°C und zur mehrmaligen täglichen Stoßlüftung für fünf Minuten nicht nachgekommen. Soweit die Mieter angaben, dass aufgrund einer Störung der Heizungsanlage eine Beheizung der Räume nicht möglich gewesen sei, hielt das Gericht dies für unbeachtlich. Denn sie hatten es unterlassen den Vermieter von den Mängeln der Heizungsanlage zu unterrichten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2015
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/GE 2015, 198/rb)

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