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Geht von einem vermieteten Wohnraum ein unzumutbarer Gestank aus und besteht die Gefahr, dass mitvermietete Möbel beschädigt werden und es zu einem Ungezieferbefall kommt, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter eines Zimmers innerhalb einer Wohngemeinschaft wurde im Februar 1993 nach mehrmaliger erfolgloser Abmahnung fristlos gekündigt. Hintergrund der Kündigung und der Abmahnungen war die
Das Amtsgericht Saarbrücken entschied gegen den Mieter. Denn das
Zwar sei es richtig, so das Amtsgericht weiter, dass dem Mieter bei der Gestaltung seines persönlichen Bereichs ein großer Spielraum zukommt. Dennoch müsse jeder Mieter, die ihm zur Nutzung überlassenen Räume pfleglich behandeln und insbesondere sauber halten. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach und bestehe daher die Gefahr, dass die überlassenen Sachen ernsthaft Schaden nehmen können, oder dringen störende Einflüsse aus den Räumen nach außen, so überschreite der Mieter die Grenzen des zulässigen Gebrauchs. Dies sei hier der Fall gewesen.
Durch die
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1993 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Amtsgericht Saarbrücken, ra-online (zt/DWW 1994, 186/rb)
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Dokument-Nr. 16833
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