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Erscheint ein Fluggast aufgrund von Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle zu spät am Gate, darf die Fluggesellschaft die Beförderung verweigern. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht dann nicht. Die Verzögerungen an der Sicherheitskontrolle sind nicht der Fluggesellschaft zuzurechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Rüsselsheim hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2015 erreichte ein Fluggast aufgrund von erheblichen Verzögerungen bei der
Das Amtsgericht Rüsselsheim entschied gegen den Fluggast. Diesem stehe kein Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts könne die eingetretene
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2017
Quelle: Amtsgericht Rüsselsheim, ra-online (zt/RRa 2017, 155/rb)
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Dokument-Nr. 24551
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