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Wer seinen Flug verpasst, weil er zu lange in der Warteschlange stand, kann keine Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen. Insbesondere liegt in einem solchen Fall keine Beförderungsverweigerung im Sinne des Art. 2 j FluggastrechteVO vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Reisender auf eine
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und wies die Berufung des Klägers zurück. Diesem habe kein Anspruch auf
Des Weiteren habe dem Kläger auch keinen Ausgleichsanspruch wegen einer
Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 16872
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