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Werden während einer 14-tägigen Südamerika-Kreuzfahrt die Falkland-Inseln nicht wie geplant für einen Tag angelaufen, so liegt eine erhebliche Reiseänderung vor, welche eine Reisepreisminderung von 50 % rechtfertigt. Durch das Nichtanlaufen eines Hafens wird die Reise jedoch nicht erheblich beeinträchtigt, so dass kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit besteht. Dies hat das Amtsgericht Rostock entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während einer 14-tägigen Südamerika-Kreuzfahrt im Jahr 2012 lief das Schiff nicht wie geplant für einen Tag einen
Das Amtsgericht Rostock bejahte zunächst einen Anspruch auf
Nach Auffassung des Amtsgerichts sei eine Minderung des Tagesreisepreises von 50 % gerechtfertigt gewesen. Zwar sei ein Reisehöhepunkt weggefallen. Es sei aber zu beachten gewesen, dass das Nichtanlaufen der Falkland-Inseln durch das Anlaufen eines anderen Hafens teilweise kompensiert wurde. Zudem haben dem Ehepaar weiterhin die Unterkunft, die Verpflegung sowie die Freizeitmöglichkeiten auf dem Schiff zur Verfügung gestanden. Unerheblich für die Minderungshöhe sei gewesen, dass der Besuch der Falkland-Inseln für das Ehepaar besonders wichtig war.
Ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB wegen vertaner Urlaubsfreude verneinte dagegen das Amtsgericht. Aus Sicht des Richters sei die Reise durch die Änderung weder vereitelt noch erheblich beeinträchtigt worden. Denn an den übrigen 13 Tagen sei sie vertragsgemäß durchgeführt worden. Der Charakter der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2014
Quelle: Amtsgericht Rostock, ra-online (zt/RRa 2014, 157/rb)
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Dokument-Nr. 18520
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